Sonderspielbetrieb in der Bundesliga und 2. Bundesliga

Das Präsidium der DFL Deutsche Fußball Liga hat eine Ergänzung der Spielordnung mit Blick auf die Zulässigkeit von Stehplätzen während des corona-bedingten Sonderspielbetriebs der Bundesliga und 2. Bundesliga an den ersten sechs Spieltagen der anstehenden Saison 2020/21 beschlossen.

Der nun verabschiedete Passus nimmt Bezug auf die statuarisch verankerte Entscheidung der DFL-Mitgliederversammlung von Anfang August, in der die Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga sich mehrheitlich darauf verständigt hatten, für den Fall der Wiederzulassung von Zuschauern in den Stadien ihre Heimspiele bis zum 31. Oktober freiwillig ohne Stehplatzbesucher durchzuführen. Diese Regelung hat Bestand – sie wird jedoch um einen Absatz dahingehend ergänzt, dass Ausnahmen möglich sind, sofern in dem von einem Club genutzten Stadion die gesetzlich oder durch behördliche Anordnung festgelegte zulässige maximale Zuschauerzahl bei einem Spiel der Bundesliga oder 2. Bundesliga nicht ohne Stehplätze erreicht werden kann. Dies muss dabei selbstverständlich in Einklang mit allen gesetzlichen und behördlichen Vorgaben sowie mit den Bestimmungen des Ligastatuts stehen.

In der Begründung heißt es unter anderem: Für den Fall, dass „nunmehr zuständige Behörden neben der grundsätzlichen Zulassung einer bestimmten Anzahl an Zuschauern unter den Maßgaben der Möglichkeit der Kontaktnachverfolgung und der Einhaltung eines genehmigten Hygienekonzeptes auch die Nutzung von Stehplätzen für vertretbar erachten und eine verbandsrechtliche Untersagung der Nutzung von Stehplätzen dazu führt, dass die gesetzlich bzw. behördlich zugelassene Zuschauerzahl nicht ausgeschöpft werden kann“, erscheine es aus Sicht des Präsidiums zur Vermeidung eines unbilligen wirtschaftlichen Nachteils für den jeweiligen Heimclub sachgerecht, statuarisch eine Ausnahme von dem bis zum 31. Oktober 2020 befristeten Stehplatzverbot zu gewähren. Dies allerdings nur in dem Umfang, „wie durch die Nutzung von Sitzplätzen unter Einhaltung der behördlichen Auflagen hinsichtlich Belegung der Sitzplätze die jeweils aktuell zulässige Zuschauerzahl nicht ausgeschöpft werden kann und nur insofern dies in Einklang mit den gesetzlichen und behördlichen Vorgaben steht.“ Zuvor hatte der 1. FC Union Berlin mit Blick auf die infrastrukturellen Besonderheiten im Stadion An der Alten Försterei und die Vorgaben der lokal zuständigen Behörden ein entsprechendes Anliegen beim DFL-Präsidium hinterlegt.

Das Präsidium ist gemäß der Satzung des DFL e.V. ermächtigt, Bestimmungen des Ligastatuts, zu dem auch die Spielordnung und ihre Richtlinien zählen, vorbehaltlich der Genehmigung durch die nächste DFL-Mitgliederversammlung einstweilen zu ändern.